Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen GrevenGrass e.V.
(2) Er hat den Sitz in Greven (NRW)
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Steinfurt eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.Zweck des Vereins ist die kulturelle Förderung der Bluegrass Musik mittels Veranstaltungen, Konzerten Vorträgen, Diskussionsrunden, (musikalischen) Workshops und Veranstaltungen jeglicher Art, durch die die Bluegrass Musik bzw. deren kulturelle und historische Grundlagen vermittelt werden.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ein jährliches Bluegrass-Festival. Dieses Bluegrass-Festival ist insbesondere als Begegnungsstätte für Musiker, als Konzertveranstaltung für Musikinteressierte, als Informationsveranstaltung und als Präsentationsveranstaltung in Bezug auf Bluegrass-Musik gedacht.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einnahmen, die der Verein mittels Durchführung von Konzertveranstaltungen etc. erwirtschaftet und die die Kosten der Veranstaltung überschreitet, sind für eine Folgeveranstaltung zu verwenden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Unter Zuwendung ist eine Leistung an das Mitglied zu verstehen, der keine Gegenleistung des Mitglieds gegenüber steht. Sollte ein Mitglied oder eine Kapelle in der ein Mitglied Mitglied ist eine Vergütung für einen Konzertauftritt erhalten, so darf diese Vergütung nicht höher sein, als die übliche Vergütung, die andere Konzertleistende erhalten. Vorträge, (musikalische) Workshops etc. führt ein Mitglied kostenfrei durch. Dem steht eine eventuelle Aufwandsentschädigung (Übernahme von Reisekosten, Übernachtungskosten etc.) nicht entgegen, sofern der Vortrag, Workshop etc. Einnahmen für den Verein generiert hat und die Aufwandsentschädigung die Einnahmen nicht übersteigt.(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung per Beschluß mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotzMahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mitsofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. ZurFestlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sinda) der Vorstandb) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:- Koordination der Vereinsaktivität- Koordination des jährlichen Bluegrass-Festivals- Koordinierung der Mitliederaktivität- Einladung zu MitgliederversammlungenDer Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und damit unentgeltlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Einladung schriftlich (wobei email genügt) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 30 Tagen.Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn zwei Vorstände anwesend sind.
(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorständen zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Regelmäßig findet sie am Pfingstwochenende statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (wobei email genügt) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Monat bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels (Faxprotokoll, emailprotokoll). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Beitragsbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten Beschlüsse sind schriftlichniederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die EBMA European Bluegrass Music Association, c/o Angelika Torrie, Holeerain 29, CH-4102 Binningen, Switzerland, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung desFinanzamtes ausgeführt werden.